Ein kleines Lexikon zur

Krankenversicherung

private krankenversicherung

   

Alterungsrückstellung
Anzeigepflicht
Aussteuerung
Beitragsanpassung
Beitragssatz
Billigungsklausel
Deckungsrückstellung
Deregulierung
Gruppenversicherung
Karenzzeit
Selbständige
Selbstbehalt
Veränderung des Versicherungsschutzes
Zusatzrückstellung

 


  Alterungsrückstellung

In der privaten Krankenversicherung ist eine Verminderung der Leistung oder eine Erhöhung der Beiträge wegen des Älterwerdens grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beitrag liegt daher in den ersten Jahren über, in späteren Jahren unter dem tatsächlichen Leistungsbedarf. Der in den ersten Jahren angesammelte Betrag wird der Alterungsrückstellung zugeführt, aus der dann in späteren Jahren der erhöhte Leistungsbedarf gedeckt wird . 


Anzeigepflicht

Vorvertragliche Obliegenheiten zur vollständigen und richtigen Anzeige aller für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstände (§§ 16 ff.VVG.).


Aussteuerung

Aussteuerung ist eine zeitliche Leistungsbegrenzung, bezogen auf ein und dieselbe Krankheit. Eine Aussteuerung kennt die gesetzliche Krankenversicherung beim Krankengeld (78 Wochen innerhalb von 3 Jahren). Die Tarife der privaten Krankenversicherer sehen in der Regel keine Aussteuerung vor.

Beitragsanpassung

Steigende Lebenserwartung und medizinischer Fortschritt führen zu Kostensteigerungen im Gesundheitswesen. Die Beiträge der privaten Krankenversicherung müssen daher regelmäßig mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders an diese Entwicklung angepaßt werden. Dies erfolgt für alle Versicherten nach gleichen Grundsätzen. Beitragsanpassungen sind also Kennzeichen für die Wertstabilität des Versicherungsschutzes.


Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bei Krankenversicherungspflichtigen werden die Beiträge mit einem Prozentsatz von den beitragspflichtigen Einkünften berechnet. Dazu gehören bei Erwerbstätigen das Arbeitsentgeld und bei Rentnern die Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, das neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Für freiwillig GKV-Versichert - also auch für freiwillig versicherte Rentner - wird der Beitrag gemäß der Satzung festgelegt. Dabei ist deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen und somit mindestens alle Einkünfte, die auch bei Pflichtversicherten herangezogen werden.

Billigungsklausel

Nach § 5 VVG (Versicherungsvertragsgesetz ) gilt der Inhalt des dem Versicherungsnehmer überreichten Versicherungsscheins als Vertragsinhalt, wenn der Versicherungsnehmer auf Abweichungen vom Inhalt des Versicherungsantrages auffällig hingewiesen worden ist und nicht binnen eines Monats schriftlich widerspricht.

Deckungsrückstellung

Darunter versteht man die aus den eingehenden Prämien gebildete versicherungstechnische Rückstellung, deren der Versicherer bedarf, um die verfügbaren Beträge seiner künftigen Einnahmen auf die Höhe der zu erwartenden Versicherungsansprüche zu ergänzen Sie ist erforderlich, weil aus praktischen Gründen nicht eine natürliche, entsprechend dem Risiko von Jahr zu Jahr steigende, sondern eine gleichbleibende Prämie erhoben wird. Diese ist in den ersten Jahren höher, in den späteren Jahren dagegen niedriger als die natürliche Prämie.

Deregulierung

Reduzierung bzw. Beseitigung stattlicher Eingriffe in das Wirtschaftsgeschehen. Gegenstand wirtschaftswissenschaftlicher und -politischer Diskussionen. Konsequenz aus u. a. der Niederlassung- und der Dienstleistungsfreiheit.

Gruppenversicherung

Im Rahmen einer Gruppenversicherung wird eine Personengruppe in einem gemeinsamen Versicherungsvertrag versichert. Gruppenversicherungsverträge können für Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld-, Krankentagegeld- und Reisekrankenversicherungen abgeschlossen werden.

Karenzzeit

Zeitraum zwischen dem Beginn des Versicherungsfalles und dem Einsetzen der Leistungspflicht (leistungsfreie Tage).

Selbständige

Selbständige unterliegen nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Ausnahme: Landwirte, Künstler und Publizisten

Selbstbehalt

Ein Selbstbehalt gilt pro versicherte Person und pro Kalenderjahr. Er soll die Beiträge reduzieren und die Eigenverantwortung der Versicherten fördern.

Veränderung des Versicherungsschutzes

Für Mehrleistungen, die sich aus einem Tarifwechsel oder einer Erhöhung des Versicherungsschutzes ergeben, gelten grundsätzlich Wartezeiten. Diese Mehrleistungen sind abhängig vom Ergebnis einer erneuten Prüfung des Gesundheitszustandes des Versicherten. Ausnahmen sind meist bei bedingungsgemäßer Anpassung des Krankentagegeldes (Dynamisch Einkommensabsicherung) und Anpassung des Versicherungsschutzes aufgrund des Fortfalls oder einer Reduzierung des Beihilfeanspruchs bei Versicherten nach den Beihilfetarifen.

Zusatzrückstellung

Seit 1992 beteiligen alle PKV-Unternehmen ihre Versicherten direkt an den Überschüssen. Aus diesen wird seitdem die bereits vorhandene Alterungsrückstellung aufgestockt. Bis Ende 1994 waren Zuführung von jährlich 1 % der Alterungsrückstellung in eine zusätzliche Rückstellung gesetzlich vorgeschrieben. Seit dem 01.01.1995 gilt eine Neuregelung: Seit diesem Zeitpunkt sind der Zusatzrückstellung Beträge in Höhe von 80 % des auf die Alterungsrückstellung entfallenden Überzinses (also der Zinserträge, die über die kalkulierten Zinserträge hinausgehen) zuzuführen. Dabei ist die Zuführung auf 2,5 % der Alterungsrückstellung begrenzt. Diese Beträge sind wie folgt zu verteilen: 50 % fließen - wie bisher auch - in die Zusatzrückstellung aller Versicherten, die restlichen 50 % sind für die über 65jährigen zur Beitragsermäßigung zu verwenden.

 

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