Aussteuerung
Aussteuerung ist eine zeitliche Leistungsbegrenzung,
bezogen auf ein und dieselbe Krankheit. Eine Aussteuerung kennt die gesetzliche Krankenversicherung beim Krankengeld
(78 Wochen innerhalb von 3 Jahren). Die Tarife der privaten Krankenversicherer sehen in der Regel keine Aussteuerung
vor.
Beitragsanpassung
Steigende Lebenserwartung und medizinischer
Fortschritt führen zu Kostensteigerungen im Gesundheitswesen. Die Beiträge der privaten Krankenversicherung
müssen daher regelmäßig mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders an diese Entwicklung
angepaßt werden. Dies erfolgt für alle Versicherten nach gleichen Grundsätzen. Beitragsanpassungen
sind also Kennzeichen für die Wertstabilität des Versicherungsschutzes.
Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung
Bei Krankenversicherungspflichtigen werden
die Beiträge mit einem Prozentsatz von den beitragspflichtigen Einkünften berechnet. Dazu gehören
bei Erwerbstätigen das Arbeitsentgeld und bei Rentnern die Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen,
das neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Für freiwillig GKV-Versichert - also auch
für freiwillig versicherte Rentner - wird der Beitrag gemäß der Satzung festgelegt. Dabei ist deren
gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen und somit mindestens alle Einkünfte,
die auch bei Pflichtversicherten herangezogen werden.
Billigungsklausel
Nach § 5 VVG (Versicherungsvertragsgesetz
) gilt der Inhalt des dem Versicherungsnehmer überreichten Versicherungsscheins als Vertragsinhalt, wenn der
Versicherungsnehmer auf Abweichungen vom Inhalt des Versicherungsantrages auffällig hingewiesen worden ist
und nicht binnen eines Monats schriftlich widerspricht.
Deckungsrückstellung
Darunter versteht man die aus den eingehenden
Prämien gebildete versicherungstechnische Rückstellung, deren der Versicherer bedarf, um die verfügbaren
Beträge seiner künftigen Einnahmen auf die Höhe der zu erwartenden Versicherungsansprüche zu
ergänzen Sie ist erforderlich, weil aus praktischen Gründen nicht eine natürliche, entsprechend
dem Risiko von Jahr zu Jahr steigende, sondern eine gleichbleibende Prämie erhoben wird. Diese ist in den
ersten Jahren höher, in den späteren Jahren dagegen niedriger als die natürliche Prämie.
Deregulierung
Reduzierung bzw. Beseitigung stattlicher Eingriffe
in das Wirtschaftsgeschehen. Gegenstand wirtschaftswissenschaftlicher und -politischer Diskussionen. Konsequenz
aus u. a. der Niederlassung- und der Dienstleistungsfreiheit.
Gruppenversicherung
Im Rahmen einer Gruppenversicherung wird eine
Personengruppe in einem gemeinsamen Versicherungsvertrag versichert. Gruppenversicherungsverträge können
für Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld-, Krankentagegeld- und Reisekrankenversicherungen abgeschlossen
werden.
Karenzzeit
Zeitraum zwischen dem Beginn des Versicherungsfalles
und dem Einsetzen der Leistungspflicht (leistungsfreie Tage).
Selbständige
Selbständige unterliegen nicht der gesetzlichen
Krankenversicherungspflicht. Ausnahme: Landwirte, Künstler und Publizisten
Selbstbehalt
Ein Selbstbehalt gilt pro versicherte Person
und pro Kalenderjahr. Er soll die Beiträge reduzieren und die Eigenverantwortung der Versicherten fördern.
Veränderung des Versicherungsschutzes
Für Mehrleistungen, die sich aus einem
Tarifwechsel oder einer Erhöhung des Versicherungsschutzes ergeben, gelten grundsätzlich Wartezeiten.
Diese Mehrleistungen sind abhängig vom Ergebnis einer erneuten Prüfung des Gesundheitszustandes des Versicherten.
Ausnahmen sind meist bei bedingungsgemäßer Anpassung des Krankentagegeldes (Dynamisch Einkommensabsicherung)
und Anpassung des Versicherungsschutzes aufgrund des Fortfalls oder einer Reduzierung des Beihilfeanspruchs bei
Versicherten nach den Beihilfetarifen.
Zusatzrückstellung
Seit 1992 beteiligen alle PKV-Unternehmen ihre
Versicherten direkt an den Überschüssen. Aus diesen wird seitdem die bereits vorhandene Alterungsrückstellung aufgestockt.
Bis Ende 1994 waren Zuführung von jährlich 1 % der Alterungsrückstellung in eine zusätzliche
Rückstellung gesetzlich vorgeschrieben. Seit dem 01.01.1995 gilt eine Neuregelung: Seit diesem Zeitpunkt sind
der Zusatzrückstellung Beträge in Höhe von 80 % des auf die Alterungsrückstellung entfallenden
Überzinses (also der Zinserträge, die über die kalkulierten Zinserträge hinausgehen) zuzuführen.
Dabei ist die Zuführung auf 2,5 % der Alterungsrückstellung begrenzt. Diese Beträge sind wie folgt
zu verteilen: 50 % fließen - wie bisher auch - in die Zusatzrückstellung aller Versicherten, die restlichen
50 % sind für die über 65jährigen zur Beitragsermäßigung zu verwenden.