Private und gesetzliche Krankenversicherung

Leistungsunterschiede 

private krankenversicherung - gesetzliche krankenkasse - leistungsunterschiede

   
1.Ärztliche Behandlung    
Privat:
Sie können sich den Arzt oder Zahnarzt vollständig frei, auch unter den rein privat praktizierenden Ärzten, aussuchen, der Sie ambulant behandeln soll. Auch der Chefarzt im Krankenhaus steht Ihnen, auch für die ambulante Behandlung, zur Verfügung. Sie können ohne Überweisung jederzeit einen Facharzt aufsuchen. Für die Behandlung stellt Ihnen Ihr Arzt oder Zahnarzt eine Rechnung aus, die an den Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte bemessen ist. Als Patient müssen Sie die Rechnung, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen im tariflichen Umfang für medizinisch notwendige Leistungen erstattet bekommen, erst dann bezahlen, wenn sie sachlich und rechnerisch insgesamt korrekt ist. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Rechnungen auch zunächst unbezahlt zur Erstattung einzureichen.
  Gesetzlich:
Eine Behandlung ist nur durch Vertragsärzte und Vertragszahnärzte möglich. Da Sie die Leistungen und Dienste Ihrer Krankenkasse als Sachleistung erhalten, müssen Sie jeweils zum Quartalsbeginn Ihrem Arzt oder Zahnarzt die Versichertenkarte vorlegen. Maßstab Ihrer Behandlung ist stets das Wirtschaftlichkeitsgebot, d.h. die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie können mit Ihrer Krankenkasse auch Kostenerstattung vereinbaren und dann auch als Privatpatient zum Arzt gehen, müssen dann aber mit einer erheblichen finanziellen Selbstbeteiligung rechnen.
     
2. Arznei, Heil und Hilfsmittel    
Privat:
Soweit Ihnen als Privatversicherter von Ihrem Arzt Arznei- und Heilmittel verordnet werden, werden Ihnen die Kosten von Ihrer Versicherung erstattet, sofern es sich um von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Mittel
bzw. um Mittel der "Alternativmedizin" handelt, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben. Zum Versicherungsschutz gehören selbstverständlich auch Heil und Hilfsmittel wie sie nach Art und Umfang im Tarif näher bestimmt werden. Erstattet werden in der Regel die gezahlten Preise. Für Brillen und Kontaktlinsen enthalten die Tarife jeweils genaue Regelungen darüber, bis zu welchen Höchstpreisen z.B. die Kosten für Brillengestelle übernommen werden.
  Gesetzlich:
In der GKV erhalten Sie auf Kassenrezept die vom Arzt verordneten Medikamente. Beim Kauf in der Apotheke müssen Sie Zuzahlungen leisten, es sei denn, Sie sind als Sozial- oder Härtefall davon befreit. Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach der Packungsgröße

Als GKV-Versicherter haben Sie Anspruch auf alle medizinisch ärztlich verordneten Heilmittel wie z.B. Krankengymnastik und Massagen. Es ist eine Selbstbeteiligung zu leisten. Für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie ist ebenfalls eine Zuzahlung erforderlich. Sie haben als Versicherter Anspruch auf die medizinisch erforderlichen, ärztlich verordneten Hilfsmittel, wie z.B. Körperersatzstücke, Seh- und Hörmittel, einschließlich notwendiger Änderungen, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung. Zu einem Brillengestell zahlt Ihnen Ihre Krankenkasse keinen Zuschuß. Kontaktlinsen bezahlt die Krankenkasse nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen, ansonsten übernimmt sie hier nur die Kosten, die Sie für eine entsprechende Brille zahlen müßte. Bei vielen Hilfsmitteln bestehen Festbeträge. Liegt der tatsächlich zu zahlende Preis über dem von der GKV festgesetzten Festbetrag, ist die Differenz von Ihnen selber zu zahlen.
Die Gesamtsumme an Zuzahlungen ist nach oben begrenzt auf maximal zwei Prozent des Bruttoeinkommens. Für Familienmitglieder werden Freibeträge angerechnet. Chronisch Kranke haben maximal ein Prozent ihres Einkommens an Zuzahlungen zu leisten.
     
3. Heilpraktiker    
Privat:
Der Versicherungsschutz umfaßt auch Leistungen des Heilpraktikers, soweit der Tarif hier nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Geleistet wird dabei auch für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden, soweit in der Praxis zumindest Erfahrungswerte über eine ähnliche Wirksamkeit vorliegen.
  Gesetzlich:
I. A. keine Leistungen.
     
4. Krankenhaus    
Privat:
Sie können sich frei entscheiden, in welches Krankenhaus Sie sich bei einer notwendigen Behandlung begeben möchten. Sie können sich mit Ihrem Arzt beraten und sich dann für das für Ihre Behandlung geeignete Krankenhaus entscheiden. Auch reine Privatkrankenhäuser können Sie in Anspruch nehmen. Haben Sie Ihre Entscheidung getroffen, schließen Sie bei Aufnahme in die Klinik einen Behandlungsvertrag ab. Neben den allgemeinen Leistungen im Krankenhaus (Unterbringung in Mehrbettzimmern und Behandlung durch die diensthabenden Ärzte) bietet Ihnen das Krankenhaus auch Wahlleistungen an: die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und die privatärztliche Behandlung durch die leitenden Krankenhausärzte. Die Inanspruchnahme von Wahlleistungen muß bei der Krankenhausaufnahme vereinbart werden. Für die besondere Unterbringung verlangt das Krankenhaus einen Zuschlag. Für die privatärztliche Behandlung schließen Sie ebenfalls einen gesonderten Vertrag ab. Die Vereinbarung über privatärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an Ihrer Behandlung beteiligten Chefärzte einschließlich der von diesen Ärzten veranlaßten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.
  Gesetzlich:
Sie haben Anspruch auf stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel z.B. nicht durch ambulante ärztliche Behandlungen einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Zugelassen zur Krankenhausbehandlung sind Hochschulkliniken, Krankenhäuser, die in den Krankenhausbedarfsplan eines Landes aufgenommen sind und Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossen haben. Wählt der Patient ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, kann ihm seine Krankenkasse dadurch anfallende Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegen. Privatkrankenhäuser können nicht in Anspruch genommen werden. Bei stationärer Behandlung werden Sie grundsätzlich im Mehrbettzimmer des Krankenhauses untergebracht, Ihre medizinische Betreuung erfolgt im allgemeinen durch die diensthabenden Ärzte. Ein Anspruch auf Behandlung durch leitende Krankenhausärzte (Chefärzte) ist in der Regel nicht gegeben.
     
5. Verdienstausfall    
Privat:
Sie können den Einkommensausfall bei Krankheit durch eine private Krankentagegeldversicherung absichern. Den Leistungsbeginn können Sie nach dem Ende der Lohn oder Gehaltsfortzahlung vereinbaren oder als Selbständiger nach einigen Karenztagen, z.B. ab dem 4. oder 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe des Tagegeldes bestimmen Sie selbst. Sie können das volle Nettogehalt bis zu einer unbegrenzten Leistungsdauer absichern. Wird Ihre Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit unterbrochen, können Sie auf Antrag Beiträge aus Ihrem entsprechend hoch vereinbarten Tagegeld an die Rentenversicherung zahlen. Bei Festlegung der Höhe des Tagegeldes brauchen Sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen. Die Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit werden von den privaten Krankenversicherungen überwiesen, ohne daß Sie als Versicherter etwas unternehmen müssen.
  Gesetzlich:
Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt Ihnen nach dem Ende der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung Krankengeld. Es beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt, es darf 90 Prozent des entsprechenden Nettoentgelts nicht übersteigen. Es wird für Kalendertage berechnet, wegen derselben Krankheit wird es für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Versicherte haben außerdem Anspruch auf Krankengeld, wenn sie wegen der Betreuung eines kranken Kindes der Arbeit fern bleiben und keine andere zu
Hause lebende Person sich um das Kind kümmern kann. Das Krankengeld wird gekürzt bei Rentenversicherungspflicht um einen Versichertenanteil am Rentenversicherungsbeitrag von 9,7 Prozent und bei Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit um einen weiteren von 3,25 Prozent.
     
6. Früherkennung    
Privat:
Sie können sich einer Vorsorgeuntersuchung in dem Rahmen zur Früherkennung von Krankheiten unterziehen, wie sie von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt wird. Das gilt auch für Früherkennungsuntersuchungen für Kinder. Viele Versicherungstarife sehen darüber hinaus gezielte Vorsorgeuntersuchungen, und zwar ohne konkrete Diagnosen und Altersbeschränkungen, vor.
  Gesetzlich:
Kinder haben Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen . Ab dem 35. Lebensjahr haben Sie jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche gesundheitliche Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere Herz, Kreislauf und Nierenerkrankungen sowie Zuckerkrankheit. Frauen haben vom Beginn des 20., Männer vom Beginn des 45. Lebensjahres an jährlich einen Anspruch auf eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung.
     
7. Kuren    
Privat:
Die private Krankenversicherung bietet Ihnen Kurtarife an. Sie setzen zumeist eine Krankheitskosten- oder Krankenhauszusatzversicherung beim gleichen Versicherer voraus. Die Tarife sind entweder auf den Ersatz der nachgewiesenen medizinischen Kosten oder auf die Zahlung eines pauschalen Tagegeldes abgestellt. Die Entscheidung, ob eine Kur angetreten wird oder nicht, liegt bei Ihnen und Ihrem Arzt.
  Gesetzlich:
Ihre Krankenkasse kann Ihnen eine ambulante oder stationäre Vorsorgekur bewilligen. Bei ambulanten Kuren, die in der Regel bis zu drei Wochen dauern können, übernimmt die Kasse einen kleinen Zuschuß für Verpflegung und Unterbringung. Reicht die ambulante Kur nicht aus, kann die Kasse die Vorsorgemaßnahme in einer stationären Einrichtung erbringen.In der Regel können die Kassen die Kuren nur alle vier Jahre gewähren. Die Notwendigkeit einer Kur wird in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Kassen geprüft.
     
8. Zahnärztliche Behandlung    
Privat:
Als Privatversicherter bekommen Sie die Kosten für zahnärztliche Behandlung im tariflichen Umfang erstattet. Hierzu gehören auch aufwendige Füllmaterialien wie Gold und Keramik.
  Gesetzlich:
Ihre zahnärztliche Behandlung erfolgt als Sachleistung. Sie umfaßt die erforderlichen Maßnahmen des Vertragszahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig sind. Sie müssen einen Kassenzahnarzt wählen. Abgesehen von seltenen Ausnahmefällen stehen als Füllmaterialien nur Amalgam oder Kunststoff zur Verfügung.
     
9. Zahnersatz    
Privat:
Zu den Leistungen, die Ihnen gewährt werden, gehören auch Leistungen für Zahnersatz. Sie erfolgen je nach abgeschlossenem Tarif in Prozenten (z.B. 80 oder 50 Prozent) des Rechnungsbetrages und/oder begrenzt auf Höchstbeträge, gestaffelt nach Versicherungsjahren. In den Tarifen sind auch genaue Regelungen zum Umfang des Zahnersatzes enthalten. In aller Regel sind auch aufwendige Zahnersatzleistungen im Leistungsspektrum enthalten (z.B. große Brücken, implantologische Versorgung).
  Gesetzlich:
Die Krankenkasse erstattet Ihnen beim Zahnersatz nur einen Teil der Kosten der zahnärztlichen Behandlung und des Materials (Festzuschüsse). Der Umfang des Zahnersatzes ist eng begrenzt (einfache Ausführung). Überhaupt nicht erstattet werden aufwendigere Zahnersatzleistungen (z.B. große Brücken ab 4 Zähnen pro Kieferseite).
     
10. Kieferorthopädie    
Privat:
Als Privatversicherter erhalten Sie von Ihrer privaten Krankenversicherung Leistungen bei kieferothopädischer Behandlung je nach Tarif in Prozenten (z.B. 75 oder 80 Prozent) vom Rechnungsbetrag und/oder begrenzt auf Festbeträge, gestaffelt nach Versicherungsjahren.
  Gesetzlich:
Seit 1993 gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Behandlung. Die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung Erwachsener werden nur noch bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahme erfordern, von den Kassen erstattet. Bei der kieferorthopädischen Behandlung erstattet die Krankenkasse 80 Prozent der Kosten (bei gleicher Behandlung von zwei und mehr Kindern 90 Prozent), den Restbetrag erst nach Abschluß der Behandlung.
     
11. Sterbegeld    
Privat:
Als Privatversicherter erhalten Sie von Ihrem Unternehmen kein Sterbegeld, Sie können aber eine Lebensversicherung als finanzielle Vorsorge für die Kosten des Todesfalls abschließen.
  Gesetzlich:
Bei Tod zahlt die Krankenkasse Ihren Angehörigen einen kleinen Zuschuß zu den Bestattungskosten. Voraussetzung ist, daß der Versicherte am 1.1.1989 versichert war.
     
12. Fahrtkosten    
Privat:
Ihre private Krankenversicherung trägt die Kosten bei Fahrten im Krankenwagen und im Notfallrettungsdienst im tariflich vereinbarten Umfang.
  Gesetzlich:
Ihre Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig werden. Bei der ambulanten Behandlung werden entsprechende Fahrtkosten nur im Rahmen der Härtefallregelungen berücksichtigt. Im übrigen übernimmt die Kasse z.B. die Fahrtkosten bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch ohne stationäre Behandlung, bei Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer vor und nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Bei mehrmals erforderlichen Behandlungsterminen innerhalb eines Leistungsfalles ist die Eigenbeteiligung auf die erste und letzte Phase beschränkt.
     
13. Ausland    
Privat:
Ihre private Krankenversicherung gilt ganzjährig in Europa einschließlich den osteuropäischen Staaten, bis zu einem Monat auch außerhalb Europas (bei manchen Versicherern auch länger). Eine Verlängerung Ihres Versicherungsschutzes ist gegen einen Beitragszuschlag möglich.
  Gesetzlich:
Versicherungsschutz nur in den Ländern der Europäischen Union und in Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. U. U. müssen Sie aber trotzdem mit Zuzahlungen, z.B. bei Arzneimitteln oder Arzthonoraren rechnen. Die Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransports werden nicht übernommen. Rechnungen von Ärzten und Krankenhäusern aus Staaten, mit denen keine Abmachungen getroffen werden, werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet. Der Abschluß einer privaten Auslandskrankenversicherung ist deshalb unbedingt notwendig.
     
14. Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation    
Privat:
Wie bei allen Leistungen ist Voraussetzung die medizinische Notwendigkeit. Bei einer medizinischen Indikation ist dies gegeben.
  Gesetzlich:
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft.
     
15. Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes    
Privat:
Keine Leistung.
  Gesetzlich:
Nur soweit bei Betreuung eines erkrankten Kindes keine Leistungen durch den Arbeitgeber gewährt werden, besteht pro Kind und Jahr ein Anspruch auf Krankengeld von längstens 10 Arbeitstagen (Alleinstehende: 20 Arbeitstage).
     
16. Versicherung während des Mutterschutzes und während des Erziehungsurlaubs    
Privat:
Während des Mutterschutzes und während des Erziehungsurlaubs sind bei fortgesetzter Versicherung weiterhin Beiträge zu entrichten.
  Gesetzlich:
Während des Mutterschutzes und während des Erziehungsurlaubs erfolgt die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei.
     
     
zurück

Systemunterschiede

   

Wir bedanken uns beim

Verband der privaten Krankenversicherung e.V.

für die freundliche Unterstützung.

 

Versicherungsvergleiche | Informationen und Tipps - Startseite | Internetverweise | Wir über uns

 


Verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Zettner
Quelle: "Die Entscheidung: Privat oder Gesetzlich?" - eine Broschüre des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V.